=> Verfahren - Auswahl

Reisegewerbekarte

EINLEITUNG

Ein Reisegewerbe betreibt der Gewerbetreibende, der bestimmte Leistungen außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, anbietet (z.B. Händler auf Märkten, Schausteller, Betreiber von mobilen Imbisswagen). Handelsvertreter sind hingegen keine Reisegewerbetreibende.

Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.

Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (LL) sind auch für das Reisegewerbe bindend.

ZUSTAENDIG

je nach Wohnort: die Stadtverwaltung oder das Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

ABLAUF

Sie müssen die Reisegewerbekarte persönlich beantragen. Das Antragsformular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht Ihnen auch, je nach Angebot der Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis (VB) (nicht älter als drei Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (VB) (nicht älter als sechs Monate)
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
  • ein Lichtbild
  • wenn Sie mit Lebensmitteln handeln: zusätzlich
  • wenn Sie als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich
    • Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

KOSTEN

Je nach zuständiger Stelle fallen unterschiedlich hohe Kosten beziehungsweise Gebühren an.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) (Reisegewerbekarte)