Schriftliche Zollanmeldung - Normalverfahren
EINLEITUNG
Eine schriftliche Zollanmeldung müssen Sie vornehmen, wenn Sie Waren im Wert von 1.000 Euro und mehr ins Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein- oder von dort ausführen. Ohne vorherige Formalitäten oder Zulassungen kann dies auch ein Vertreter für Sie erledigen, es sei denn, Sie nutzen ein vereinfachtes Verfahren.
Mit Ein- und Ausfuhrverfahren überwachen die EU-Staaten den Warenverkehr mit Drittländern. Damit ist zum einen gewährleistet, dass Verbote und Beschränkungen eingehalten werden, die sich aus EU- oder nationalem Recht ergeben. Zum anderen können dadurch Daten für die Außenhandelsstatistik gewonnen werden.
ZUSTAENDIG
für die Anmeldung: in der Regel die örtlich zuständige Zollstelle
VORAUSSETZUNG
Die Zollstelle des Mitgliedstaates, in dem Sie die Anmeldung vorlegen, kann eine Übersetzung aller Unterlagen in der jeweiligen Amtssprache verlangen.
Für bestimmte Waren gelten Aus- und Einfuhrbeschränkungen:
- außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen wie Embargos oder Genehmigungspflichten
- marktordnungsrechtliche Beschränkungen wie Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrlizenz
Näheres über Verbote und Beschränkungen finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung. Weitere Informationen enthält die Ausfuhrliste/Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung. Informieren Sie sich bitte vor der Anmeldung zur Ein- oder Ausfuhr.
ABLAUF
Einfuhr
Die Anmeldung können Sie in Papierform, online im Internet oder über das elektronische ATLAS-System erledigen:
- Papierform
Besorgen Sie sich die EU-verbindliche Zollanmeldung "Einheitspapier" im einschlägigen Formularhandel (Vordruck 0737). Füllen Sie das Formular aus. Als Hilfe steht Ihnen dazu das " Merkblatt zum Einheitspapier" zur Verfügung. Legen Sie die Anmeldung (Exemplare 6, 7 und 8 des Einheitspapiers) bei der zuständigen Zollstelle vor. - Online
Nutzen Sie den Dienst " Internetzollanmeldung" (IZA). - ATLAS-System
Zur elektronischen Anmeldung können Sie auch das System " ATLAS" verwenden.
Ausfuhr
Die Ausfuhr erfolgt im sogenannten zweistufigen Ausfuhrverfahren:
- Anmelden und Vorführen der Ware
Besorgen Sie sich die EU-verbindliche Ausfuhranmeldung "Einheitspapier" im einschlägigen Formularhandel(Vordruck 0733 – Exemplare 1, 2 und 3) und füllen sie diese aus. Als Hilfe steht Ihnen dazu das " Merkblatt zum Einheitspapier" zum Download zur Verfügung. Fahren Sie mit der Ware und dem Antrag bei Ihrer zuständigen Zollstelle vor. Die Zollbeamten prüfen Ihre Anmeldung anhand der vorgeführten Ware (Abfertigung zum Ausfuhrverfahren). Die erfolgte Prüfung wird Ihnen auf dem Exemplar Nr. 3 der Anmeldung bestätigt (Nr. 1 und Nr. 2 verbleiben beim Zoll).
Auch die Abgabe der Ausfuhranmeldung ist auf elektronischem Wege im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS möglich. Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Juli 2009 das elektronische Antragsverfahren verpflichtend wird – bis zu diesem Zeitpunkt kann der Ausführer zwischen dem elektronischen und dem papierbasierten Verfahren frei wählen. - Ausfuhr an der Grenze
An der Grenze überwachen Beamte in einer weiteren Zollstelle (Ausgangszollstelle) den physischen Ausgang der Ware. Sie erhalten eine Bestätigung auf dem 3. Exemplar der Zollanmeldung. Die Zollbestätigung dient Ihnen auch als Ausfuhrnachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung.
In bestimmten Fällen können Sie zur Ausfuhr auch andere Vordrucke verwenden (vereinfachte Verfahren):
- Zollinhaltserklärung im Postverkehr
- Carnet TIR für bestimmte Versandverfahren
- Carnet ATA (VB) bei der vorübergehenden Ausfuhr
Die einzelnen Bestimmungen zu den Verfahren entnehmen Sie dem Merkblatt " Vereinfachte Verfahren" der Bundeszollverwaltung im Internet.
UNTERLAGEN
Je nach Zollverfahren sind der Zollanmeldung unterschiedliche Unterlagen beizufügen, beispielsweise:
- Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen Warenwert, Einkaufs- beziehungsweise Versendungs- und Ursprungsland ersichtlich sind
- gegebenenfalls Einfuhr- beziehungsweise Ausfuhrlizenz
- eine Zollwertanmeldung (bis zu einem Zollwert von 10.000 Euro kann die Zollstelle darauf verzichten)
- gegebenenfalls Ursprungserklärung oder Ursprungszeugnis (VB)
- Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung
- Überwachungsdokument
- Einfuhrkontrollmeldung
- Warenverkehrsbescheinigungen (bei Waren, für die eine Zollvergünstigung aufgrund von Präferenzen beantragt wird)
- Freiverkehrsbescheinigung ATR (bei Warenverkehr mit der Türkei)
Die Zollstelle verweigert die Einfuhr oder Ausfuhr, wenn erforderliche Papiere nicht vorliegen oder die Waren nicht den Angaben in den beigefügten Unterlagen entsprechen.
KOSTEN
Bei der Ausfuhr fallen zurzeit auf deutscher Seite keine Abgaben an.
Bei der Einfuhr werden folgende Abgaben erhoben:
- Einfuhrumsatzsteuer
- Verbrauchssteuern
- Zölle
Zur Bemessung der Einfuhrabgaben dient zumeist der sogenannte Zollwert. Grundlage hierfür ist in der Regel der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende EU-Grenze-Preis (Transaktionswert).
Einfuhrumsatzsteuer
Falls keine Steuerbefreiungen vorliegen, gilt der volle Steuersatz (19 Prozent) oder der ermäßigte Steuersatz (7 Prozent), unter anderem für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, orthopädische Apparate und Vorrichtungen.
Die Einfuhrumsatzsteuer können Sie beim Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.
Verbrauchsteuer
Fällt nur bei bestimmten Waren an (z.B. Tabak, Alkohol, Mineralöl).
Zölle
- allgemeine Präferenzzölle (Einfuhr aus Entwicklungsländern)
- besondere Präferenzzölle (Einfuhr aus Ländern, mit denen die EU besondere Abkommen getroffen hat)
Diese Zölle werden grundsätzlich nur erhoben, wenn die Waren sogenannte Ursprungswaren sind (Ursprungslandprinzip). Ausnahmen bestehen hier unter anderem im Warenverkehr mit der Türkei (Freiverkehrsprinzip). Nähere Details dazu entnehmen Sie bitte den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.
- Drittlandszölle (Einfuhr aus allen anderen Ländern)
- Zusatz- oder Strafzölle
- Antidumpingzölle
Im Agrarsektor setzt sich der Zollsatz in vielen Fällen aus Teilzollbeträgen zusammen (z.B. spezifischer Zoll, Zusatzzoll, Agraranteil, Ausgleichsabgaben).
Informationen über die Zollsätze finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung. Genaue Angaben erhalten Sie online unter Eingabe der Warennummer bei der Europäischen Kommission ( TARIC-Abfrage).