=> Verfahren - Auswahl

Schulbezirkswechsel

EINLEITUNG

In welche Grundschule oder Hauptschule Ihr Kind gehen soll, kann nicht frei ausgewählt werden. In der Regel besuchen Kinder die Grundschule oder Hauptschule, in deren Schulbezirk die Eltern wohnen oder ihren ständigen Aufenthalt haben. Im Ausnahmefall kann Ihr Kind auf Antrag den Schulbezirk wechseln und in einer anderen Grundschule oder Hauptschule zugelassen werden.

ZUSTAENDIG

die für den Wohnort zuständige untere Schulaufsichtsbehörde

Untere Schulaufsichtsbehörde ist,

  • wenn sich der Wohnort im Bezirk eines Stadtkreises befindet: in der Regel das Staatliche Schulamt bei der Stadtverwaltung
  • wenn sich der Wohnort im Bezirk eines Landkreises befindet: das Landratsamt

ABLAUF

Ein geplanter Schulbezirkswechsel muss in der Schule oder Schulaufsichtsbehörde beantragt und in der Regel von der unteren Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.

Antragsformulare für einen Schulbezirkswechsel sind bei den Grund- und Hauptschulen erhältlich.

Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten die Erziehungsberechtigen schriftlich. Ist ein Wechsel möglich, wird das Kind automatisch an der neuen Schule angemeldet.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 76 Schulgesetz (SchG) (Erfüllung der Schulpflicht)