Studentenvisum
EINLEITUNG
Studienbewerber aus der Europäischen Union (EU) und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen für die Einreise nach Deutschland kein Visum und für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
Studienbewerber aus der Schweiz können ebenfalls ohne Visum einreisen. Sie erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Studienbewerber aus Andorra, Australien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA können zwar ohne Visum ins Bundesgebiet einreisen, benötigen aber für einen länger als drei Monate dauernden Studienaufenthalt einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium) (VB).
Alle anderen ausländischen Studienbewerber benötigen bereits vor der Einreise einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums.
ZUSTAENDIG
die Deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) in Ihrem Heimatland
VORAUSSETZUNG
- Es muss sich um ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte (z.B. Berufsakademie) handeln.
-
Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:
- Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
- Sprachprüfung
- auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
- Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
- Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
- praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (soweit sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)
- Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts (derzeit mindestens 600 Euro monatlich; die entsprechenden Mindestbeträge werden vom Bundesministerium des Innern jährlich im Bundesanzeiger bekannt gemacht.) und der Krankenversicherung in Deutschland.
- Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung können im Bundesgebiet nicht nachgeholt werden.
ABLAUF
Das Auswärtige Amt stellt in seinem Online-Auftritt ein Formular in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Sie müssen den Visumantrag grundsätzlich persönlich (mindestens in zweifacher Ausfertigung) bei der Auslandsvertretung im Heimatland mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen.
Die Auslandsvertretung holt dann die Zustimmung der Ausländerbehörde am zukünftigen Wohnsitz in Deutschland ein.
Dieses Zustimmungsverfahren dauert in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger. Nach der Zustimmung kann die Auslandsvertretung das Visum erteilen.
Bei der Visumerteilung wird mit einem Sichtvermerk im Pass sowohl die Einreise als auch der vorläufige Aufenthalt erlaubt. Das Visum stellt somit eine Sonderform des Aufenthaltstitels dar.
Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von acht Tagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden (VB) sowie vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Asylbewerber können sich erst immatrikulieren, wenn ihr Asylantrag Erfolg hatte, es sei denn, sie besitzen einen Aufenthaltstitel, der ausdrücklich zum Studium berechtigt.
UNTERLAGEN
Bei der Auslandsvertretung benötigen Sie neben dem Formblatt für den Visumsantrag folgende Unterlagen:
- Bescheinigung über Aufenthaltszweck (z.B. Zulassung zum Studium)
- Finanzierungsnachweis (z.B. Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland, Stipendienvertrag)
- Nachweis über die Krankenversicherung
- Reisepass (gültig mindestens für die Dauer des beantragten Visums)
- zwei aktuelle Passbilder
Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung, ob weitere Unterlagen erforderlich sind.
FRIST
Die Dauer von der Beantragung bis zur Erteilung des Visums kann länderabhängig unterschiedlich sein. Sie müssen mit einer mehrmonatigen Bearbeitungsdauer rechnen.
Das Visum wird in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt.
KOSTEN
- 30 Euro
- Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr
Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, werden lediglich 50 Prozent der entrichteten Gebühr erstattet!
SONSTIGES
Ausführliche Informationen bietet auch das Merkblatt " Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Einreise und Aufenthalt von ausländischen Studierenden und Wissenschaftlern" des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes (DAAD).
RECHTSGRUNDLAGE
- § 2 Aufenthaltsgesetz Abs. 3 (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung)
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung)
- §§ 39 – 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet)
- § 31 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
- § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte)