Versorgungsausgleich
UNTERTITEL
(Ausgleich der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit)
EINLEITUNG
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens findet regelmäßig ein Versorgungsausgleich statt. Dieser regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierzu gehören beispielsweise Ansprüche oder Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus betrieblichen Versorgungszusagen, aus der Beamtenversorgung und unter Umständen auch aus einer privaten Altersvorsorge.
Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, nach der Ehe eine gerechte Verteilung der Versorgungsanrechte herzustellen. Insbesondere soll derjenige Ehepartner, der wegen Haushaltsführung und/oder Kindererziehung keine oder nur geringere Anrechte auf eine eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung erworben hat, durch den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechten beteiligt werden.
Auszugleichen sind die Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem Anfang des Monats der Eheschließung und endet mit dem Ende des der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgehenden Monats.
Die Anrechte beider Ehepartner, die während der gemeinsamen Ehe erworben wurden, werden miteinander verglichen. Dem Ehepartner mit den geringeren Anrechten wird die Hälfte des Differenzbetrages der Anrechte beider Ehepartner hinzugefügt, dem anderen Ehepartner wird derselbe Betrag abgezogen.
Die Details der Berechnung und des Ausgleichsmodus sind kompliziert. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.
ZUSTAENDIG
in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht), das auch die Scheidung abwickelt
ABLAUF
Mit der Zustellung des Scheidungsantrags erhalten beide Ehepartner einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diese Vordrucke sind von den Parteien auszufüllen und an das Amtsgericht (Familiengericht) zurückzusenden. Dieses entscheidet, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist, und bestimmt darüber, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Die jeweiligen Rentenversicherungsträger werden vom zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) aufgefordert, eine Auskunft über die jeweiligen Rentenanwartschaften zu erteilen.
Ist Ihr Versicherungskonto lückenhaft, werden Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger aufgefordert, bei der Klärung der Zeiten mitzuwirken.
SONSTIGES
Vertragliche Vereinbarungen
Der Versorgungsausgleich kann von den Eheleuten durch notariellen Ehevertrag (LL) ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist unwirksam, wenn der Antrag auf Scheidung der Ehe innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss gestellt wird. Während des Scheidungsverfahrens kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, soweit das Gericht den Ausschluss genehmigt.
Die Ehegatten können eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen, auch noch im Zuge der Scheidung. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung allerdings nicht begründet oder übertragen werden.
Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden oder in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. Sie bedarf der Genehmigung des Amtsgerichts (Familiengerichts). Die Genehmigung wird verweigert, wenn sie den berechtigten Ehegatten nicht ausreichend absichert oder zu keinem angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
Die Deutsche Rentenversicherung steht für Beratungen zur Verfügung und hält Informationsbroschüren bereit. Weitere Informationen bietet das Portal Deutsche Rentenversicherung und der Onlineauftritt " ihre-vorsorge" der Deutschen Rentenversicherung.