Visumantrag
EINLEITUNG
Das Aufenthaltsgesetz bestimmt das Visum (LL) als eigenständigen Aufenthaltstitel zum Zweck der Einreise in das Bundesgebiet. Besteht Visumpflicht, erfordert die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet grundsätzlich ein Visum. Die Visumpflicht von Ausländern bestimmt sich nach der EU-Visumverordnung. Das Visum wird vor der Einreise in das Schengen-Gebiet, Reiseziel Bundesgebiet, erteilt.
Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Staatenliste zur Visumpflicht beziehungsweise Visumfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise kommt ein Schengen-Visum Kategorie "C" in Betracht, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigt ist. Dieses Visum berechtigt auch zu Kurzaufenthalten in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
Für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet in einen Drittstaat (der nicht Schengen-Staat ist) auf dem Luft- oder Landweg kommt ein Schengen-Visum der Kategorie "A" beziehungsweise "B" in Betracht.
Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf. Es kann nach der Einreise nur in sehr eingeschränktem Umfang von der Ausländerbehörde verlängert werden.
Längerfristige, über drei Monate hinausgehende Aufenthalte zu einem im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszweck (z.B. zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zum Zweck des Familiennachzugs) erfordern bei visumpflichtigen Ausländern ein nationales Visum, dessen Erteilung grundsätzlich der Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort bedarf. Die Erteilung richtet sich nach den Vorschriften für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis. Der Antrag auf ein nationales Visum ist bei den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) zu stellen.
Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird auf Antrag eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck erteilt. In besonderen Fällen (z.B. Hochqualifizierte) kann auch sofort eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder der Niederlassungserlaubnis ist vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Für Unionsbürger und Angehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Grundsätzlich gilt dies auch für Staatsangehörige der Schweiz. Weitere Einzelheiten finden Sie unter der Rubrik "Sonstiges".
ZUSTAENDIG
für die Ausstellung des Visums: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
Ein Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch bei der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates beantragt werden. Grundsätzlich sollte das Visum bei der Auslandsvertretung des Schengen-Staates beantragt werden, in dem das Hauptreiseziel für den Kurzaufenthalt liegt.
VORAUSSETZUNG
Die Erteilung eines Visums setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer
- die Passpflicht erfüllt,
- sein Lebensunterhalt gesichert ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt und
- soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Die Erteilung eines Visums kommt nicht in Betracht, wenn der Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist.
ABLAUF
Der Visumantrag ist schriftlich und unter Angabe des Aufenthaltszwecks im Bundesgebiet bei der deutschen Auslandsvertretung oder der Auslandsvertretung eines Schengen-Staates zu stellen.
Unrichtige oder unvollständige Angaben im Visumverfahren haben grundsätzlich die Versagung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise zur Folge und können auch zu einer Ausweisung Anlass geben.
UNTERLAGEN
- Pass oder Passersatz
- gegebenenfalls Nachweise der genannten Voraussetzungen (z.B. Verpflichtungserklärung eines Dritten über die Sicherstellung des Lebensunterhalts)
FRIST
Die Dauer von der Beantragung bis zur Erteilung des Visums kann länderabhängig unterschiedlich sein. Um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden, benötigen die Auslandsvertretungen in der Regel zwischen zwei und zehn Arbeitstagen. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungsdauer zu rechnen.
KOSTEN
Je nach Art des Visums und begehrtem Aufenthaltszweck fallen unterschiedliche Gebühren an. Da Unionsbürger kein Visum benötigen, fallen insoweit auch keine Gebühren an.
SONSTIGES
Für Unionsbürger ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Sie genießen grundsätzlich Freizügigkeit und können sich in Deutschland als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten. Nach der Einreise können sie eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von der Ausländerbehörde erhalten.
Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst keinem EU-Mitgliedstaat angehören, erhalten eine gebührenfreie Aufenthaltserlaubnis-EU.
Entsprechendes gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR – Island, Liechtenstein, Norwegen). Staatsangehörige der Schweiz benötigen für den Aufenthalt und die Einreise ebenfalls kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis. Zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts können sie eine besondere Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz erhalten. Besitzt ein Drittstaatsangehöriger einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates und einen gültigen Pass oder Passersatz, kann er sich bis zu drei Monate visumfrei in Deutschland aufhalten. Er darf jedoch keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Unionsbürger müssen wie Deutsche der Meldepflicht bei der Meldebehörde nachkommen. Die Meldebehörde erhebt dann auch die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter.
Für Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechien, der Slowakei, Ungarn und Slowenien bestehen noch Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis (VB) bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.