Waffenschein
EINLEITUNG
Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, ist der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste) zu entnehmen.
Der Transport einer Schusswaffe (z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit, das heißt verpackt und nicht geladen, ist.
Personen, die in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen sich mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen können.
Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Waffenrechtsbehörde in Verbindung.
Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
ZUSTAENDIG
In Baden-Württemberg sind für die Durchführung des Waffengesetzes – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Kreispolizeibehörden zuständig.
Kreispolizeibehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer Gemeinde wohnen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
- ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt
VORAUSSETZUNG
für die Erteilung eines Waffenscheins:
- Alter
- grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
- für Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben wollen oder besitzen: Vollendung des 21. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Sachkundenachweis
Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen kann die Sachkunde auf andere Weise (z.B. durch die Jägerprüfung oder für Sportschützen durch Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes) nachgewiesen werden. - Nachweis eines Bedürfnisses
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, vor allem als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer ergeben.
ABLAUF
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch elektronisch zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.
Den Nachweis der persönlichen Eignung, der Sachkunde und des Bedürfnisses müssen Sie selbst erbringen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.
UNTERLAGEN
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- Unterlagen, die glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (z.B. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
- Nachweis, dass Sie eine Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro (pauschal für Sach- und Personenschäden) abgeschlossen haben
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
FRIST
Eine Erlaubnis zum Führen von (bestimmten) Schusswaffen erhalten Sie höchstens für die Dauer von drei Jahren.
Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Können Sie nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachweisen, wird die Geltungsdauer kürzer bemessen.
Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt, wenn Sie ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachweisen können.
KOSTEN
- Firmenwaffenschein: 204,52 Euro
- Waffenschein für eine Privatperson: 102,26 Euro
- Verlängerung des Waffenscheins: 76,69 Euro
RECHTSGRUNDLAGE
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 7 Waffengesetz (WaffG) (Sachkunde)
- § 8 Waffengesetz (WaffG) (Bedürfnis)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) – Waffenliste