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Wechsel der Steuerklasse

EINLEITUNG

Arbeitnehmer werden grundsätzlich in Steuerklassen eingestuft. Diese Einstufung richtet sich beispielsweise nach folgenden Kriterien:

  • Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer, die ledig, verwitwet oder geschieden sind oder aber dauernd getrennt von ihrem Ehegatten leben.
  • Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
  • Steuerklasse III erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn unter anderem nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist.
  • Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
    Die Eheleute können wählen, ob sie beide die Steuerklasse IV nehmen oder sich für die Steuerklassenkombination III/V entscheiden.

Ausführlichere Informationen zu den Steuerklassen finden Sie auch auf den Internetseiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg – in der Reihe " Aktuelle Tipps" ("Steuerklassen") und " Steuerratgeber" ("Lohnsteuerfibel" und "Hinweise zur Lohnsteuerkarte"). Die "Lohnsteuerfibel" sowie die "Hinweise zur Lohnsteuerkarte" werden Ihnen jedes Jahr zusammen mit der Lohnsteuerkarte zugesandt.

Die Gemeinde trägt als zuständige Stelle bei der Ausstellung der neuen Lohnsteuerkarte für das kommende Jahr die Steuerklasse ein, die auf der Lohnsteuerkarte des Vorjahres stand. Vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, können Sie von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Steuerklasseneintragung ändern lassen.

Änderungsgründe können zum Beispiel sein:

  • Heirat
  • Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis.
  • Ein Ehegatte geht nach vorangegangener Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis ein.
  • Tod des Ehegatten.

Bei Trennung der Ehegatten auf Dauer vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, müssen Sie die Steuerklassen auf beiden Lohnsteuerkarten ändern lassen. Wenn Sie die neue Lohnsteuerkarte für das folgende Jahr erhalten und etwas geändert haben möchten, sollten Sie dies vor dem 1. Januar beantragen. Danach, also im laufenden Jahr, können Sie die Steuerklasse grundsätzlich nur einmal ändern lassen, und zwar bis spätestens 30. November. Nach dem 30. November können Sie Änderungen nur über eine Einkommensteuererklärung geltend machen.

Ein weiterer Wechsel der Steuerklasse für dasselbe Kalenderjahr ist in einigen Ausnahmefällen möglich: Wenn

  • ein Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht,
  • sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.

Informationen hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg – in der Reihe " Aktuelle Tipps" ("Steuerklassen") und " Steuerratgeber" ("Lohnsteuerfibel" und "Hinweise zur Lohnsteuerkarte").

ZUSTAENDIG

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

Die Lohnsteuerkarte erhalten Sie von der Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Sie am 20. September mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet waren. Für Ehegatten gilt die gemeinsame Hauptwohnung. Diese Stelle ist auch für die Vornahme von Änderungen der Lohnsteuerkarte zuständig.

VORAUSSETZUNG

Änderungsgründe – wie oben beschrieben – sind bei Ihnen eingetreten.

ABLAUF

Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen. Dies ist schriftlich oder mündlich möglich. In den Fällen, in denen beide Ehegatten von der Änderung betroffen sind, wie beispielsweise bei einer Heirat, müssen beide Ehegatten den Antrag gemeinsam stellen und unterschreiben. Eine Vertretung des einen Ehegatten durch den anderen ist möglich.

UNTERLAGEN

Lohnsteuerkarte (wenn beide Ehegatten von der Änderung betroffen sind, beide Lohnsteuerkarten)

FRIST

Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden, längstens bis 30. November des laufenden Kalenderjahres.

KOSTEN

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

SONSTIGES

Auskünfte erteilt auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 39 Einkommensteuergesetz (EStG) (Lohnsteuerkarte)

Sie können das gesamte Einkommensteuergesetz hier aufrufen.