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Wohnberechtigungsschein

EINLEITUNG

Am 29. November 2007 hat der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen beschlossen. Dieses umfasst in Artikel 1 das Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz – LWoFG), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist und das bisherige Bundesrecht ersetzt.

Wohnberechtigungsscheine, die vor dem 31. Dezember 2007 auf Grundlage bundesgesetzlicher Regelungen ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit in Baden-Württemberg, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008.
Die auf Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes ab 1. Januar 2008 in Baden-Württemberg neu ausgestellten Wohnberechtigungsscheine berechtigen zum Bezug einer Sozialmietwohnung innerhalb des Geltungsbereichs des Landesgesetzes.

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer Sozialmietwohnung.

Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine Sozialwohnung Wohnungssuchenden zugute kommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
    Dieser wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ist ein Jahr lang gültig.
  • Besonderer Wohnberechtigungsschein
    Der Wohnungsinteressent bewirbt sich um eine bestimmte Sozialwohnung, deren besondere Bezugsvoraussetzungen er einhält. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang gültig.

Für den erneuten Bezug einer Sozialwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.

ZUSTAENDIG

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes

VORAUSSETZUNG

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) ermittelt.

ABLAUF

Der Antrag wird bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt.

Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot der Stadt-/Gemeindeverwaltung steht Ihnen ein Antragsformular zum Download zur Verfügung.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzte Einnahmen-Überschussrechnung bei Selbstständigen)

KOSTEN

Es fallen grundsätzlich keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

RECHTSGRUNDLAGE