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Wohngeld

EINLEITUNG

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Es soll all jenen Mitbürgern helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen.

Wohngeld können Sie als Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss und als Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss erhalten.

Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung der Leistung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Asylbewerber
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben

Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden im Rahmen dieser Sozialleistungen übernommen.

Der Anspruch auf Wohngeld endet bereits, wenn der Antrag auf oben genannte Sozialleistungen gestellt wird. Auch Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft des Sozialleistungsempfängers zählen, können kein Wohngeld erhalten, da ihre Unterkunftskosten ebenfalls bei der Sozialleistung berücksichtigt werden.

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

ZUSTAENDIG

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine eigene Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen den Antrag entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.

VORAUSSETZUNG

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
    Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
  • Höhe der Miete beziehungsweise Belastung
    Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.

ABLAUF

Um allgemeines Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde einen Antrag persönlich oder schriftlich stellen.

Wohngeldanträge sind auf den amtlichen Vordrucken zu stellen. Formlos eingereichte Anträge bestimmen den Antragszeitpunkt, es ist ein formeller Antrag nachzureichen.

Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.

Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach unten oder oben verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen, wenn sich das Familieneinkommen oder die Miete/Belastung erheblich verändert.

Der Wohngeldempfänger hat bestimmte Miet- oder Belastungsverringerungen beziehungsweise Einnahmeerhöhungen der zuständigen Wohngeldstelle mitzuteilen. Außerdem ist mitzuteilen, wenn ein bei der Wohngeldberechnung berücksichtigtes Familienmitglied oben genannte Sozialleistungen – die den Bezug von Wohngeld ausschließen – beantragt oder erhält.

UNTERLAGEN

Dem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag) beifügen.

RECHTSGRUNDLAGE