Schornsteinfeger
Änderung beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Schornsteinfegerwesen Bezirk Rhein- Neckar-Kreis Nr. 2
Der zuletzt bestellte Bezirksschornsteinfeger für Oftersheim, Jörg Wagner, übt die Position nicht mehr aus, er ist auf eigenen Wunsch hin ausgeschieden.
Bislang hat das Landratsamt noch keinen Nachfolger gefunden.
Ab dem 1. September 2024 ist daher folgende Übergangslösung gültig:
Die Herren Beigel, Wilmers und Börgeling übernehmen die kommissarische Verwaltung und teilen sich die Gemeinde Oftersheim in der Funktion des Bezirksschornsteinfegers.
Hier sind die E-Mail-Kontaktdaten:
bBS Stefan Wilmers , (u.a. Oftersheim) -Teilbereich II (lila)
Mail: info@schornsteinfeger-wilmers.de
bBS Markus Börgeling (Oftersheim) –Teilbereich III (gelb, grau, hellblau)
Mail: markusboergeling@aol.com
bBS Steffen Beigel(Oftersheim) –Teilbereich IV (orange)
Mail: steffenbeigel@t-online.de
Die Gebietszuständigkeiten entnehmen Sie bitte dem Schaubild (ohne Gewähr).
Kontaktdaten des Schornsteinfegers für den anderen Bezirk in Oftersheim (Bezirk wie bisher auch):
Markus Börgeling
Bevollmächtigter Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater (HWK)
Margaretenstraße 10
68535 Edingen-Neckarhausen
Tel.: 06203 402294
e-Mail: info@schornsteinfeger-boergeling.de
Grundstückseigentümer sind selbst verantwortlich
Bislang wurden diese Arbeiten zwingend vom jeweiligen Kehrbezirksinhaber zu den von ihm festgelegten Terminen und im Rahmen staatlich geregelter Gebühren vorgenommen. Früher hat sich der Schornsteinfeger unaufgefordert selbst ankündigt und ist vorbeigekommen. Künftig sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen selbst verantwortlich, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht und vollständig durchgeführt werden."
Arbeiten kann jeder zugelassene Betrieb durchführen
Die Arbeiten kann entweder der bisherige Kehrbezirksinhaber vornehmen, der künftig die Bezeichnung „Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" trägt, aber auch jeder mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragene oder nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung zugelassene Betrieb. Im letzteren Fall müssen die Arbeiten dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aber nachgewiesen werden, was in Form eines bundesweit einheitlichen Formblatts geschieht, das vom ausführenden Betrieb ausgehändigt wird. Nur zur Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren stattfindet, meldet sich der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wie gewohnt von sich aus an. Für diese hoheitliche Tätigkeit, ebenso wie für die Bauabnahme, werden weiterhin staatlich festgelegte Gebühren erhoben. Ansonsten können die Gebühren frei verhandelt werden. Neu ist auch, dass der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister die Annahme von Aufträgen ablehnen kann. Die Schornsteinfegerarbeiten müssen dann an einen „anderen" zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden. Diese Ablehnung gilt allerdings nicht für hoheitliche Tätigkeiten.
Termine müssen eingehalten werden
Das Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis empfiehlt, mit dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister oder einem freien Anbieter eine vertragliche Regelung ähnlich eines Wartungsvertrages zu treffen, um die Termineinhaltung zu gewährleisten. Denn wer die Schornsteinfegerarbeiten nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid gesetzten Frist nachgewiesen hat, muss mit einer „Zwangskehrung" rechnen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Weitere Auskünfte gibt es beim Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Ansprechpartner sind Frau Simone Wetzel unter Tel. Nr.: 06221/522 1416 oder E-Mail: S.WETZEL@RHEIN-NECKAR-KREIS.DE und Frau K. Feuerstein unter Tel.: 06221/522 1247; E-Mail: K.Feuerstein@Rhein-Neckar-Kreis.de.