Schornsteinfeger

Am 1. Januar 2013 ist ein reformiertes Schornsteinfegerrecht in Kraft getreten. Dadurch wird das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben, so dass die meisten Schornsteinfegerarbeiten künftig auch an Fachbetriebe vergeben werden können.

 

Zum 1. Juli 2023 hat ein neuer zuständiger Bezirksschornsteinfeger den Kehrbezirk vom bisherigen zuständigen Bezirksschornsteinfeger Volker Reiff übernommen.

Herr Reiff ist "nur" noch Fachbetrieb, aber nicht mehr zuständiger Bezirksschornsteinfeger.

 

Kontaktdaten des neuen Bezirksschornsteinfegers (Übernahme des Bezirks von Volker Reiff): 

Jörg Wagner
Bevollmächtigter Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater (HWK)
Gartenstraße 23
67149 Meckenheim
Tel.: 06326 9999367 - Mobil: 01602077030
e-Mail: info@wagner-schornsteinprofi.de

Kontaktdaten des Schornsteinfegers für den anderen Bezirk in Oftersheim (Bezirk wie bisher auch):

Markus Börgeling
Bevollmächtigter Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater (HWK)

Margaretenstraße 10
68535 Edingen-Neckarhausen
Tel.: 06203 402294
e-Mail: info@schornsteinfeger-boergeling.de


Grundstückseigentümer sind selbst verantwortlich

Bislang wurden diese Arbeiten zwingend vom jeweiligen Kehrbezirksinhaber zu den von ihm festgelegten Terminen und im Rahmen staatlich geregelter Gebühren vorgenommen. Früher hat sich der Schornsteinfeger unaufgefordert selbst ankündigt und ist vorbeigekommen. Künftig sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen selbst verantwortlich, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht und vollständig durchgeführt werden."


Arbeiten kann jeder zugelassene Betrieb durchführen

Die Arbeiten kann entweder der bisherige Kehrbezirksinhaber vornehmen, der künftig die Bezeichnung „Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" trägt, aber auch jeder mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragene oder nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung zugelassene Betrieb. Im letzteren Fall müssen die Arbeiten dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aber nachgewiesen werden, was in Form eines bundesweit einheitlichen Formblatts geschieht, das vom ausführenden Betrieb ausgehändigt wird. Nur zur Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren stattfindet, meldet sich der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wie gewohnt von sich aus an. Für diese hoheitliche Tätigkeit, ebenso wie für die Bauabnahme, werden weiterhin staatlich festgelegte Gebühren erhoben. Ansonsten können die Gebühren frei verhandelt werden. Neu ist auch, dass der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister die Annahme von Aufträgen ablehnen kann. Die Schornsteinfegerarbeiten müssen dann an einen „anderen" zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden. Diese Ablehnung gilt allerdings nicht für hoheitliche Tätigkeiten.


Termine müssen eingehalten werden

Das Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis empfiehlt, mit dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister oder einem freien Anbieter eine vertragliche Regelung ähnlich eines Wartungsvertrages zu treffen, um die Termineinhaltung zu gewährleisten. Denn wer die Schornsteinfegerarbeiten nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid gesetzten Frist nachgewiesen hat, muss mit einer „Zwangskehrung" rechnen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Weitere Auskünfte gibt es beim Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Ansprechpartner sind Frau Simone Wetzel unter Tel. Nr.: 06221/522 1416 oder E-Mail: S.WETZEL@RHEIN-NECKAR-KREIS.DE  und Frau K. Feuerstein unter Tel.: 06221/522 1247; E-Mail: K.Feuerstein@Rhein-Neckar-Kreis.de