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3. Schulkinderbetreuung
Auch für Schulkinder gibt es Betreuungsangebote außerhalb des Unterrichts. Gerade für die jüngeren Kinder ist das Angebot der Verlässlichen Grundschule interessant. Eine Erweiterung des Betreuungsangebots bietet die Flexible Nachmittagsbetreuung, die auch an weiterführenden Schulen eingerichtet werden kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Hort an der Schule oder einen herkömmlichen Hort zu besuchen.
Ob und welche Betreuung angeboten wird, entscheiden die Schulträger (Gemeinden und Stadtkreise) beziehungsweise die freien Träger (z.B. Fördervereine) aufgrund des bestehenden Bedarfs. Ein Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot (z.B. auf die Ganztagesschule für Schülerinnen und Schüler) besteht nicht.
Auskünfte über das konkrete Betreuungsangebot einer Schule und die Vertragsbedingungen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulsekretariaten, Gemeinden oder Städten. Informieren können Sie sich aber auch auf der Homepage der jeweiligen Schule, zu der Sie über unseren Behördenwegweiser gelangen können.
Manche Träger haben auch Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen getroffen, um die Betreuung für Schulkinder zu ermöglichen und auszubauen. So bieten Kindergärten in Zusammenarbeit mit der Schule den Besuch altersgemischter Gruppen an, in denen Kinder verschiedener Altersgruppen, vom Kleinkind bis zum Schulkind, gemeinsam betreut werden.
Die Betreuungsangebote werden zum Teil auch durch Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit verschiedener Träger oder durch eine Zusammenarbeit mit Musikschulen oder Kunstschulen ergänzt. Auch örtliche Vereine können das Betreuungsangebot bereichern. Kooperationen mit Vereinen, beispielsweise im Rahmen des Kooperationsprogramms Schule – Sportverein, haben schon eine längere Tradition. Erforderlich ist bei dieser Zusammenarbeit aber immer die Absprache vor Ort zwischen Schule, Verein und kommunalem Träger der Betreuung.
Wenn Sie sich die Betreuung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, sollten Sie sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (LL) wenden. Je nach Einzelfall kann der Teilnahmebeitrag beziehungsweise die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Beitragsermäßigung beziehungsweise Übernahme der Gebühr (VB) stellen.