Lebenslagen

Kinderbetreuung

Als berufstätige Eltern sind Sie unter Umständen darauf angewiesen, Ihre Kinder für eine bestimmte Zeit durch Dritte betreuen zu lassen.

Beachten Sie, dass sich das Betreuungsangebot jeder Gemeinde am örtlichen Bedarf orientiert. Nachdem Sie sich auf diesen Seiten einen Überblick über die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten verschafft haben, sollten Sie sich frühzeitig über die Angebote in Ihrer Nähe erkundigen.

Sehen Sie sich die Einrichtungen persönlich an und sprechen Sie mit den verantwortlichen Personen über Ihre speziellen Bedürfnisse. Fragen Sie auch andere Eltern nach den Erfahrungen, die sie mit der Einrichtung gemacht haben. Vor allem: Vergessen Sie nicht, Ihr Kind rechtzeitig anzumelden!

Aufgabe aller Kindertageseinrichtungen ist die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes zur Förderung seiner Gesamtentwicklung. Auf den folgenden Seiten finden Sie alles Wissenswerte über die konkreten Betreuungsmöglichkeiten, gegliedert nach dem Alter des Kindes:

Informationen über Bereuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren finden Sie im Kapitel "Kleinkindbetreuung – Kinderkrippe (LL)". Ist Ihr Kind bereits älter als drei Jahre, kommt der Kindergarten (LL) infrage.

Für die Betreuung von Schulkindern (LL) außerhalb des Unterrichts gibt es in Baden-Württemberg verschiedene Möglichkeiten:

  • Verlässliche Grundschule – geeignet für jüngere Kinder
  • Hort an der Schule oder herkömmlicher Hort
  • flexible Nachmittagsbetreuung
  • Ganztagsschule

Informationen zu den sonstigen Formen der Kinderbetreuung (LL), die meist unabhängig vom Alter des Kindes angeboten werden, finden Sie im darauffolgenden Kapitel. Dazu zählen:

  • Au-pair-Beschäftigte
  • Babysitter oder Leihomas und Leihopas
  • Betriebskindergärten
  • Familien- und Mütterzentren
  • Privatinitiativen
  • Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen
  • Tagespflege durch Tagespflegepersonen

Darüber hinaus bieten wir Ihnen Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung (LL) sowie zu Betreuung und Integration behinderter (LL) und ausländischer Kinder (LL).

Eine Reihe von finanziellen und sonstigen Unterstützungen finden Sie im Kapitel "Hilfen für Eltern (LL)".

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gesetzlich dazu verpflichtet, für Kinder unter drei Jahren und Grundschulkinder ausreichend Betreuungsplätze anzubieten. Jedes Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr hat sogar einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Als Anbieter von Kindertageseinrichtungen (LL) finden Sie in diesem Kapitel Hinweise zum Verfahren für eine Betriebserlaubnis sowie zu Zuschüssen, die Sie beantragen können.

Abschließend bieten wir weiterführende Informationen und Links (LL), sortiert nach Themenkreisen.