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2. Beginn der Vormundschaft
Minderjährige Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, erhalten einen Vormund. Die Bestellung eines Vormunds ist ferner notwendig, wenn das Vertretungsrecht der Eltern sowohl in persönlichen als auch in Vermögensangelegenheiten ausgeschlossen oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.
Unterschieden wird zwischen der Vormundschaft
- kraft Gesetzes und
- kraft richterlicher Anordnung.
Eine Vormundschaft kraft Gesetzes kann beispielsweise eintreten wenn
- die Mutter eines Neugeborenen nicht verheiratet und minderjährig ist oder
- das Kind zur Adoption freigegeben wurde (die elterliche Sorge ruht mit der Einwilligung zur Adoption).
Eine Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung (durch das Vormundschaftsgericht) tritt beispielsweise ein, wenn
- beide Eltern verstorben sind,
- dem verstorbenen Elternteil gerichtlich die alleinige elterliche Sorge übertragen war,
- der Familienstand eines Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind),
- die elterliche Sorge wegen der Inhaftierung der Eltern ruht,
- die elterliche Sorge wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindes entzogen wurde,
- nach einer Trennung oder Scheidung zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl ausnahmsweise Vater und Mutter das Sorgerecht entzogen werden muss,
- Minderjährige ohne Eltern in Deutschland als Flüchtlinge aufgenommen werden.
Wird nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, wird für diesen Teil ein Pfleger bestimmt.
Die Vormundschaft wird von Amts wegen angeordnet, das heißt, eine Vormundschaft kann angeregt, muss aber nicht beantragt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Vormundschaftsgericht, in bestimmten Fällen allerdings auch das Familiengericht.