4. Finanzielle Hilfen (Vormund)
Die Vormundschaft ist grundsätzlich ein Ehrenamt. Ehrenamtlich tätige Vormünder und Gegenvormünder haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung, sondern einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Stattdessen können sie auch eine pauschale Aufwandsentschädigung geltend machen. Ausnahmsweise kann ihnen eine Vergütung bewilligt werden, wenn Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte dies bei einem vermögenden Mündel rechtfertigen.
Wird die (Gegen-)Vormundschaft – ausnahmsweise – berufsmäßig geführt, besteht durchweg ein Anspruch auf Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Sonstige Hilfen
Als Inhaber der elterlichen Sorge kann der Vormund anstelle der Eltern Beratungsleistungen und – falls erforderlich – weitergehende Hilfen zur Erziehung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) in Anspruch nehmen.