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2. Aufenthaltstitel
Die für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel sind im Aufenthaltsgesetz im Vergleich zur alten Rechtslage von fünf auf zwei Aufenthaltstitel reduziert worden:
Hinzu kommt das Visum (LL), das nach dem neuen Aufenthaltsgesetz ein eigenständiger Aufenthaltstitel zum Zweck der Einreise zu einem kurz- oder längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist.
Hinsichtlich des Aufenthaltszwecks wird unterschieden zwischen
- Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten und
- nationalem Visum für längerfristige Aufenthalte zu einem im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszweck.
Die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet erfordert grundsätzlich ein Visum. Bereits im Visumantrag muss angegeben werden, für welchen späteren Aufenthaltszweck das Visum beantragt wird. Unrichtige Angaben führen zur Versagung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise. Ein Verstoß gegen die Visumpflicht hat die Zurückweisung an der Grenze zur Folge. Im Falle der unerlaubten Einreise soll der Ausländer zurückgeschoben werden. Nach einer Einreise unter Verstoß gegen Visumbestimmungen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Gewährung eines längerfristigen Aufenthaltsrechts nach der Einreise wird durch die Erteilung und Verlängerung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis ermöglicht.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Eine Beschäftigung dürfen Ausländer ausüben, wenn ihr Aufenthaltstitel es erlaubt. Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer beschäftigen, wenn dieser über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt.
Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung kann die Erwerbstätigkeit auch ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet sein.
Ein Aufenthaltstitel, der dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur erteilt werden, wenn
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat,
- durch eine Rechtsverordnung bestimmt ist, dass keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist oder
- sich unmittelbar aus dem Aufenthaltsgesetz ergibt, dass die Erwerbstätigkeit zum Berechtigungsinhalt des Aufenthaltstitels gehört.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt "in der Regel" voraus, dass
- die Passpflicht erfüllt wird,
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt sind,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt und
- soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zwingend voraus, dass der Ausländer
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfordert in der Regel einen Antrag des Ausländers bei der Ausländerbehörde. In Verlängerungsfällen ist der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu stellen, um eine vollziehbare Ausreisepflicht und den Wegfall der Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung zu vermeiden.
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für einen im Gesetz genannten Aufenthaltszweck erteilt. Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird auf Antrag eine befristete Aufenthaltserlaubnis (LL) für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck (LL) erteilt. In besonderen Fällen (z.B. Hochqualifizierte) kann auch sofort eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Wird zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist in der Regel nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis (LL) möglich. Eine Niederlassungserlaubnis wird zum Beispiel erteilt, wenn ein Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (z.B. Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) erfüllt sind. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit). Sie schützt in besonderem Maß vor einer Ausweisung.