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Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

EINLEITUNG

Wenn Sie einen Kampfhund halten wollen, der älter als sechs Monate ist, brauchen Sie dazu eine Erlaubnis Ihrer Wohnortgemeinde (Ortspolizeibehörde).

Kampfhunde sind nach der so genannten Kampfhunde-Verordnung Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

Bei Hunden der Rassen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Die Vermutung ist widerlegbar, wobei wesentliche Voraussetzung hierfür eine bestandene Verhaltensprüfung (VB) ist.

Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde positiv festgestellt wurde.

Die Kampfhunde-Verordnung verfolgt das Ziel, die Bevölkerung vor den Gefahren, die von solchen Kampfhunden ausgehen, zu schützen. Hierzu sieht sie vor, dass die Haltung von Kampfhunden nur noch mit behördlicher Erlaubnis zulässig ist. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.

Sollte die "Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes" erteilt werden, ist diese stets mitzuführen.

ZUSTAENDIG

für die Entscheidung: die Gemeinde-/Stadtverwaltung (als Ortspolizeibehörde), in deren Bezirk der Antragsteller wohnt

VORAUSSETZUNG

  • Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen.
    Der Antragsteller muss einen Bedarf nachweisen, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann.
  • Zudem dürfen keine Bedenken bestehen gegen
    • die Zuverlässigkeit des Antragstellers:
      An der Zuverlässigkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn der Antragsteller wegen bestimmter Delikte vorbestraft ist oder sich wiederholt ordnungswidrig verhalten hat, wenn er alkohol- oder drogenabhängig ist oder wegen körperlicher Umstände das Tier nicht führen kann.
    • die Sachkunde des Antragstellers:
      Der Antragsteller muss über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.
  • Ebenso dürfen Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.
    Die räumlichen und sonstigen für die Haltung des Kampfhundes wesentlichen objektiven Gegebenheiten müssen so beschaffen sein, dass mit der Haltung des Kampfhundes keine erkennbaren Gefahren verbunden sind.
  • Der Hund muss eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung haben, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden kann.
  • Das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden.

Die Erlaubnis kann zudem versagt werden aus Gründen, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus gemeindlichen Satzungen, ergeben können.

ABLAUF

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Darin sind neben den Personalien des Halters die Identität des Hundes, insbesondere Angaben zur Rasse oder Kreuzung, Geschlecht, Fellfarbe, Geburtsdatum oder Alter und die Kennzeichnung des Hundes anzugeben.

Die Ortspolizeibehörde kann den Antragsteller auffordern, ein Führungszeugnis (VB) zur Vorlage bei ihr zu beantragen. Entsprechendes gilt für sonstige (im Einzelfall für die Zuverlässigkeitsprüfung) erforderliche Unterlagen. Die Sachkunde ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

Näheres zum Inhalt der Sachkundeprüfung sowie das hierfür zu verwendende Antragsformular ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH).

Informationen zur Sachkundeprüfung erhalten Sie auch in der Verfahrensbeschreibung "Anforderungen an die Sachkunde zum Halten eines Kampfhundes (VB)".

SONSTIGES

Umfassende Informationen zu Kampfhunden und den beschriebenen Erlaubnissen bietet das Innenministerium an.

RECHTSGRUNDLAGE