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Sachkunde zum Halten eines Kampfhundes

EINLEITUNG

Wer Kampfhunde im Sinne der "Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000" halten will, muss neben dem berechtigten Interesse an der Haltung des Kampfhundes durch eine Prüfung nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.

Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.

ZUSTAENDIG

für die Prüfung: die Gemeinde-/Stadtverwaltung (als Ortspolizeibehörde), in deren Bezirk der Antragsteller wohnt

Sie kann sich hierbei sachverständiger Personen bedienen.

ABLAUF

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:

Kenntnisse (theoretischer Teil)

Gegenstand dieses Prüfungsteils sind

  • tierschutzrechtliche Vorschriften,
  • einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts,
  • Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden,
  • Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere des Lern- und Sozialverhaltens und der verschiedenen Formen der Aggression sowie deren Bewältigung,
  • Entwicklungsphasen von Junghunden,
  • Erziehung und Ausbildung von Hunden,
  • Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden,
  • Bewältigen von Alltagssituationen,
  • Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen.

Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Tests erfolgen.

Die Ortspolizeibehörde kann vom theoretischen Teil der Prüfung absehen, wenn:

  • der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen wird,
  • eine Ausbildung als Polizeihundeführer nachgewiesen wird,
  • eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt, nachgewiesen wird,
  • die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes, bezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden, nachgewiesen wurden,
  • ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum Beispiel durch Leistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.

Fertigkeiten (praktischer Teil)

Gegenstand dieses Prüfungsteils ist:

  • Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (z.B. in gewohnter und fremder Umgebung)
  • Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung
  • Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen
  • Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Eine im praktischen Teil nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.

Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.

SONSTIGES

Weitere Informationen zur Haltung von Kampfunden finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:

RECHTSGRUNDLAGE