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Insolvenzgeld

EINLEITUNG

Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig und kann Ihnen deshalb Ihren Lohn beziehungsweise Ihr Gehalt nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen? Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Agentur für Arbeit bei einem Insolvenzereignis ausstehende Entgeltansprüche in Form von Insolvenzgeld.

Wenn Sie nicht direkt im Anschluss eine neue Arbeit aufgenommen haben, sollten Sie sofort die Agentur für Arbeit aufsuchen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort können Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld (VB) beantragen. Das gilt unabhängig davon, ob Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist.

Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht, können Sie in diesem Fall Arbeitslosengeld beziehen.

ZUSTAENDIG

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat

VORAUSSETZUNG

Voraussetzung für einen Anspruch auf Insolvenzgeld ist das Vorliegen eines Insolvenzereignisses. Dies ist der Zeitpunkt, an dem

  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird oder
  • der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder
  • die Betriebstätigkeit vollständig beendet wird, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt.

Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausgeübt werden (z.B. Schließung des Betriebes).

Auch ausländische Insolvenzereignisse können einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.

Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die unter Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts vorübergehend ins Ausland entsandt waren. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht auch für Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte.

Das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist nicht erforderlich.

Fraglich kann die Arbeitnehmereigenschaft beispielsweise bei geschäftsführenden oder mitarbeitenden Gesellschaftern sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen. Im Zweifelsfall sollte der bei der Agentur für Arbeit erhältliche " Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH" angefordert werden.

ABLAUF

Insolvenzgeld kann formlos beantragt werden. Zur Bearbeitung des Antrages ist es jedoch erforderlich, den von der Bundesagentur zur Verfügung gestellten Antragsvordruck auszufüllen. Sie erhalten den Antrag bei jeder Agentur für Arbeit oder über das Internet.

Füllen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld und die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld bitte sorgfältig aus und geben Sie die Antragsunterlagen möglichst persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit ab. Das ist in der Regel die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Ihr (ehemaliger) Arbeitgeber seine Lohnabrechnungsstelle hat.

Der Antrag wird auch von allen anderen Sozialleistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, entgegengenommen.

Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen die Arbeitsentgeltansprüche (nicht empfangener Lohn), die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Sie werden von ihr verfolgt.

Der Antrag auf Insolvenzgeld kann erst bearbeitet werden, wenn eine vom Insolvenzverwalter beziehungsweise vom Arbeitgeber ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt. Sie wird von der Agentur für Arbeit beim jeweiligen Betrieb angefordert.

Die beantragten Leistungen werden bargeldlos überwiesen. Aus Gründen des Datenschutzes wird die Leistungsart nicht namentlich genannt, sondern verschlüsselt in Form einer Kennziffer angegeben.

Der Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei. Er wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt).

Die für Sie bescheinigten Daten werden zusätzlich in elektronischer Form direkt an die Finanzverwaltung übermittelt. Hierzu ist die Bundesagentur für Arbeit gesetzlich verpflichtet.

Ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit beziehungsweise im Anschluss an die Zeit, für die Sie Insolvenzgeld erhalten haben, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld gezahlt und die Vermittlung angestrebt.

UNTERLAGEN

Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie die Insolvenzgeldbescheinigung auch selbst beim Insolvenzverwalter beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber beschaffen und dem Antrag auf Insolvenzgeld gleich beifügen. In diesem Fall brauchen Sie die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld nicht auszufüllen.

FRIST

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (beziehungsweise nach dem gleichgestellten Ereignis) zu stellen. Haben Sie die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die Sie nicht zu vertreten haben, wird das Insolvenzgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist.

Falls sich die Antragstellung um mehr als zwei Monate seit dem frühesten Insolvenzereignis verzögert hat, legen Sie bitte die Gründe für die Verzögerung ausführlich dar und geben Sie dabei insbesondere an, wann und wodurch Sie von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt haben.

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, die Entscheidung des Insolvenzgerichtes oder den Tag festzustellen, an dem der Betrieb seine Tätigkeit vollständig beendet hat, sollten Sie vorsorglich (zur Fristwahrung gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch) Insolvenzgeld beantragen. Auf diese Weise vermeiden Sie es, die Ausschlussfrist zu versäumen.

KOSTEN

Insolvenzgeld wird in Höhe des in dem Insolvenzgeldzeitraum ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gewährt.

Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Insolvenzgeldes ist das in der Insolvenzgeldbescheinigung (ausgefüllt durch den Insolvenzverwalter beziehungsweise Arbeitgeber) angegebene berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt (begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung), das um die gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) vermindert wird.

Die rückständigen Arbeitsentgeltansprüche müssen dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sein. Bestandteile des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts können unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, zusätzliche Urlaubsgelder, Jubiläumszuwendungen und Provisionen) sein. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Ausgleich rückständiger Urlaubsabgeltung.

Wurde Ihnen in dem Zeitraum, für den Sie Insolvenzgeld erhalten, Arbeitslosengeld gewährt, wird dieses auf das Insolvenzgeld angerechnet. Angerechnet werden auch Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit, die im Insolvenzgeldzeitraum erzielt wurden.

Insolvenzgeld wird nur für den Lohn gezahlt, der aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (beziehungsweise vor dem gleichgestellten Ereignis) Ihres Arbeitsverhältnisses aussteht. Hat Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeldzeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

Die Begrenzung auf den Zeitraum von drei Monaten führt in der Regel dazu, dass Sonderzahlungen, mit denen ausschließlich die erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll (z.B. Weihnachtsgeld, 13. oder weiteres Monatsgehalt, zusätzliches Urlaubsgeld, das nur zu bestimmten Terminen im Jahr fällig wird), nur anteilmäßig mit maximal 3/12 der Gesamtleistung berücksichtigt werden können.

Im Falle einer Freistellung ist für die Bestimmung des Insolvenzgeldzeitraumes nicht der letzte Arbeitstag, sondern ebenfalls das (spätere) Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Wenn Sie in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen haben, sind die drei Monate des Arbeitsverhältnisses maßgebend, die mit dem letzten Arbeits-, Urlaubs- oder Krankheitstag vor dem Tag der Kenntnisnahme des Insolvenzereignisses enden.

Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer nach einer Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (am 15. Juni) noch bis zum 30. Juni gearbeitet, jedoch erst am 15. Juli vom Abweisungsbeschluss erfahren, umfasst der dreimonatige Insolvenzgeldteitraum die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni.

SONSTIGES

Weitere Informationen zum Insolvenzgeld bietet Ihnen das Merkblatt " Insolvenzgeld für Arbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit.

Neben dem Insolvenzgeld, das der Arbeitnehmer erhält, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die für den Insolvenzgeldzeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.

Dritten (z.B. Banken), denen der rückständige Anspruch auf Arbeitsentgelt übertragen worden ist oder die an diesem ein Pfandrecht erworben haben, können Insolvenzgeld für Dritte beantragen. Gleiches gilt für Dritte, die nach Antragstellung durch den Arbeitnehmer dessen Anspruch auf Insolvenzgeld durch Übertragung oder Pfändung erworben haben.

Soweit das rückständige Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzgeld gepfändet oder verpfändet war, kann das Insolvenzgeld sowohl vom Pfandgläubiger als auch vom Arbeitnehmer beantragt werden – in beiden Fällen aber nur zur Auszahlung an den Pfandgläubiger.

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