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Scheidungsverfahren

EINLEITUNG

Das Verfahren für Ehescheidungen ist aufgrund seiner Bedeutung den Gerichten übertragen. In der Regel ist eine anwaltliche Vertretung vorgesehen.

ZUSTAENDIG

vorrangig zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrags ein Ehepartner mit allen minderjährigen Kindern aus der Ehe lebt

Fehlen minderjährige Kinder oder leben diese nicht alle bei einem Ehegatten, kommt eine Vielzahl anderer Zuständigkeitsregelungen zum Tragen. Diese wird der Rechtsanwalt prüfen, der den Scheidungsantrag stellt. Für Scheidungen mit Auslandsbezug – insbesondere wenn ein Ehegatte nicht deutscher Staatsangehöriger ist – gelten wiederum andere Regeln.

VORAUSSETZUNG

Grundsätzlich kann eine Ehe nach deutschem Recht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (Zerrüttung der Ehe).

Die Zerrüttung einer Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten mindestens

  • ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder
  • drei Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

Besteht nach einer Trennungszeit von mehr als einem, aber unter drei Jahren keine Einigkeit über die Scheidung, muss die Zerrüttung vom Antragsteller bewiesen werden.

Hier finden Sie weitere Details zu den Scheidungsvoraussetzungen (LL).

ABLAUF

Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt beim Amtsgericht (Familiengericht) eingereicht werden. Zumindest der Ehegatte, der den Antrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Wenn der andere Ehepartner der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge (z.B. Anträge zum Unterhalt oder Sorgerecht) stellen will, ist er nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt. Das Datum der Zustellung des Antrags ist wichtig für den Versorgungsausgleich (VB) und den eventuellen Zugewinnausgleich (LL). Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten die Parteien jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, der von ihnen auszufüllen und an das Gericht zurückzuschicken ist.

Die Ehe ist mit Rechtskraft des Urteils geschieden.

Gegen das Scheidungsurteil und die damit verbundenen Entscheidungen in Folgesachen kann jeder Ehegatte Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.

Für das Scheidungsverfahren können Sie Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe) (VB) beantragen (dies kann auch Ihr Anwalt für Sie erledigen).

KOSTEN

Wird eine Ehe geschieden, ordnet das Gericht regelmäßig Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte seine Anwaltskosten für sich zu tragen hat und die Gerichtskosten zwischen den Ehegatten halbiert werden. Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht diese ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, hat der Antragsteller alle Kosten zu tragen. Dies betrifft auch die Kosten der Folgesachen, die in Folge der Abweisung gegenstandslos werden.

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen.

  • Die Gerichtskosten sind Gebühren und Auslagen. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, der vom Gericht im konkreten Einzelfall festgesetzt wird. Maßgebliche Faktoren sind das Monatseinkommen der Ehegatten, ihre Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, ihr Vermögen und ihre Schulden sowie der Jahresbetrag der zu übertragenden Versorgungsanrechte beim Versorgungsausgleich.
  • Die Anwaltskosten sind Anwaltsgebühren und die Auslagen des Anwalts. Auch die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert, soweit der Anwalt mit Ihnen keine Honorarvereinbarung abschließt.

Konkrete Auskünfte über die in einem Scheidungsverfahren entstehenden Kosten, deren Höhe vom jeweiligen Fall abhängig ist, erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt.

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