Schriftliche Zollanmeldung - Vereinfachtes Anmeldeverfahren
EINLEITUNG
Eine schriftliche Zollanmeldung müssen Sie vornehmen, wenn Sie Waren im Wert von 1.000 Euro und mehr ins Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein- oder von dort ausführen. Wenn Sie den Ablauf beschleunigen möchten, können Sie beim zuständigen Hauptzollamt das Vereinfachte Anmeldeverfahren (VAV) beantragen.
Beim vereinfachten Verfahren müssen Sie zunächst nur eine unvollständige Zollanmeldung, Rechnungen, Lieferscheine oder ähnliche Unterlagen abgeben.
Das Verfahren ähnelt dem der unvollständigen Anmeldung. Wesentlicher Unterschied: Nachträge müssen Sie beim vereinfachten Verfahren nicht einzeln für jede unvollständige Anmeldung nachreichen. Fehlende Angaben und Dokumente können Sie dann beispielsweise monatlich zusammenfassen. Einfuhrabgaben sind übrigens erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Die ergänzende Zollanmeldung können Sie mit maschinell verwertbaren Datenträgern vornehmen oder per Datenübertragung an das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) übermitteln. Letzteres müssen Sie allerdings zuvor beim Statistischen Bundesamt beantragen.
Die Abfertigung der Waren durch den Zoll selbst entspricht im Wesentlichen dem normalen Verfahren (VB).
Eine detaillierte Beschreibung des Ablaufs des Vereinfachten Anmeldeverfahrens (VAV) bietet die deutsche Zollverwaltung im Internet. Die einzelnen Bestimmungen zu den Verfahren entnehmen Sie dem Merkblatt " Vereinfachte Verfahren" der Bundeszollverwaltung.
ZUSTAENDIG
- das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller überwiegend seine Bücher führt
- bei Beantragung für ein bereits bewilligtes Zollverfahren (z.B. Zolllager): das für diese Bewilligung zuständige Hauptzollamt
VORAUSSETZUNG
- Die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens muss gewährleistet sein.
- Es gibt regelmäßige Ein- und Ausfuhren von Waren ins oder aus dem Zollgebiet der EU (Ausnahmen in begründeten Fällen).
- Das wirtschaftliche Interesse muss im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen.
Antragsberechtigt sind:
- der spätere Anmelder (der die Zollanmeldungen in eigenem Namen abgeben will oder für den sie abgegeben werden sollen)
- Personen, die die Zollanmeldungen in fremdem Namen abgeben wollen (z.B. Spediteure)
Ausgeschlossen sind:
- Personen, die massiv oder wiederholt gegen Zollvorschriften verstoßen haben
ABLAUF
Stimmen Sie den Antrag im Vorfeld mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Hauptzollamts ab.
Besorgen Sie sich das Antragsformular beim Hauptzollamt oder per Download im Internet (Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens – Vordruck 0500 oder 0850 für die Ausfuhr), füllen Sie es aus, stellen Sie die nötigen Unterlagen zusammen und reichen Sie diese beim zuständigen Zollamt ein.
Die Zollbehörde nimmt eine Prüfung vor. Ist der Antrag bewilligt, erhalten Sie das Dokument per Post mit Angaben zum weiteren Ablauf.
UNTERLAGEN
zur Antragstellung:
- Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens – Vordruck 0500 (Einfuhr) oder 0850 (Ausfuhr)
- Dokumente und Unterlagen entsprechend der Angaben im Formular
für die vereinfachte Anmeldung:
- Vordruck 0761 oder "normale" Anmeldung auf Vordruck 0733
- unter bestimmten Bedingungen Verwendung eines Handels- oder Verwaltungspapiers (in der Bewilligung festgelegt)
- eventuell Genehmigungen und Lizenzen zur Ein- oder Ausfuhr
nach der Ein- oder Ausfuhr:
- ergänzende Anmeldung laut Bewilligung (Exemplare Nr. 1 und 2 des Einheitspapiers, Datenträger oder Datenfernübertragung)
- bei elektronischer Datenübermittlung: Bewilligung des Statistischen Bundesamtes für die Anmeldung der statistischen Daten
Die Formulare stehen im Zoll-Formularcenter zum Download zur Verfügung. Dort finden Sie auch Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke.
KOSTEN
Für den Antrag selbst fallen keine Gebühren oder Kosten an. Um das Verfahren nutzen zu können, müssen Sie jedoch Sicherheiten in Höhe der Abgaben hinterlegen, die in etwa während anderthalb Monaten anfallen.