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Umwandlungsverfahren

EINLEITUNG

Waren, die Sie in den Ländern der Europäischen Union (EU) be- oder verarbeiten lassen, können Sie zunächst ohne Abgaben in das Gemeinschaftsgebiet importieren. Das Umwandlungsverfahren ermöglicht es Ihnen, Produkte erst nach der Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Im Gegensatz zu Produkten der aktiven Veredelung (VB) verbleiben Umwandlungswaren im EU-Gebiet.

Beim sogenannten Umwandlungsverfahren berechnen sich die Einfuhrabgaben nicht nach der ursprünglich eingeführten Ware, sondern nach dem bearbeiteten Produkt. Der Zollsatz ist entsprechend geringer, womit sich Abgaben einsparen lassen.

Das Verfahren bietet Unternehmern einen Anreiz, Produkte im EU-Gebiet verarbeiten zu lassen und nicht bereits umgewandelt einzuführen. Das kommt der innergemeinschaftlichen Wirtschaft zugute und vermag Arbeitsplätze zu sichern. Für Umwandlungserzeugnisse ziehen handelspolitische Maßnahmen somit grundsätzlich erst beim Übergang in den freien Verkehr.

Auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung finden Sie Näheres zum Umwandlungsverfahren.

ZUSTAENDIG

das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller überwiegend seine Bücher führt

VORAUSSETZUNG

Innerhalb eines bestimmten Zeitraums muss eine Mehrzahl von Sendungen in das Umwandlungsverfahren übergeführt werden. Die Voraussetzungen werden im Einzelnen mit der Bewilligung festgelegt. Auf Nachstehendes müssen Sie besonders achten:

  • zugelassene Be- und Verarbeitung (Umwandlung)
  • Gewinnung nur aus Einfuhrwaren (Ersatzwaren sind unzulässig)
  • Warenidentität (Nämlichkeit der Waren)
  • nachvollziehbare Angaben zur Ausbeute anhand betrieblicher Aufzeichnungen
  • ordnungsgemäßes Durchführen des Verfahrens muss gewährleistet sein

ABLAUF

Die Überführung in das Umwandlungsverfahren erfolgt im Regelverfahren oder in einem vereinfachten Verfahren.

Regelverfahren

  • Abgabe der Zollanmeldung bei der Zollstelle (Exemplare 6 bis 8 des Einheitspapiers mit allen erforderlichen Unterlagen oder auf elektronischem Wege im Rahmen des IT-Verfahrens " ATLAS")
  • Überführung der Waren durch Annahme der Zollanmeldung
  • der Inhaber der Bewilligung erhält einen Beleg (Exemplar 8 des Einheitspapiers mit Blatt 1 des Zusatzblatts)

Vereinfachte Verfahren

Weitere Erleichterungen beim Umwandlungsverfahren bieten

Prüfen Sie, welches vereinfachte Verfahren auf Ihr Importvorhaben zutrifft und stellen Sie den Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens bei dem zuständigen Hauptzollamt (Bewilligungshauptzollamt).

UNTERLAGEN

  • Zollanmeldung (Einheitspapier)
  • weitere Unterlagen, abhängig vom jeweiligen Verfahren

FRIST

Die Dauer bis zur Überführung in eine andere zollrechtliche Bestimmung wird in der Bewilligung festgelegt. Die Frist orientiert sich an dem nötigen Zeitaufwand.

Steht eine Vielzahl von Umwandlungsverfahren an, kann eine sogenannte Globalisierung vereinbart werden. Die Frist für sämtliche Zugänge während eines Kalendermonats oder eines Kalendervierteljahres läuft dann jeweils am letzten Tag eines darauffolgenden Monats beziehungsweise Vierteljahres ab.

KOSTEN

  • für den Antrag und die Bewilligung: keine Kosten oder Gebühren
  • für die Umwandlungserzeugnisse: Einfuhrabgaben bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

RECHTSGRUNDLAGE