Regeln für das Ausführen von Haus- und Gartenarbeiten (29.5.24)

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Das Ordnungsamt informiert

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Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung

Rasenmäher (Symbolbild)

Rasenmäher (Symbolbild)

Die aktuelle Witterung lässt die Pflanzen in den Gärten sprießen – sehr zur Freude von Gartenbesitzern und Pflanzenliebhabern. In einigen Fällen aber auch zum Leidwesen der Nachbarn, da die Rasenflächen und Hecken in den späten Abendstunden oder sonntags gemäht und geschnitten werden.

Welche Regeln gelten in Oftersheim für das Ausführen von Haus- und Gartenarbeiten?

Gemäß § 5 Absatz 1 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde Oftersheim vom 23.05.2023, die seit 27.05.2023 gilt, dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden. § 5 Absatz 2 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung verweist auf die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die bundesweit gelten. In diesem Zusammenhang wird speziell auf § 7 Absatz 1 Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung - 32. BImSchV) hingewiesen.

Nach diesem Paragraphen dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, und Gebieten mit ähnlichem Charakter im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang dieser Vorschrift an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.

Dazu gehören Gartengeräte jeglicher Art, wie tragbare Motorkettensäge, Grabenfräse, Freischneider, Heckenschere, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Rasenmäher, Motorhacke (< 3 kW), Vertikutierer und Schredder/Gartenhäcksler sowie sonstige Geräte und Maschinen, wie z.B. Schweißstromerzeuger, Beton- und Mörtelmischer, Fugenschneider, Baustellenkreissägemaschine, Baustellenbandsägemaschine sowie handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer.

 

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt zudem zeitliche Beschränkungen für den Betrieb zahlreicher Maschinen- und Gerätearten in lärmempfindlichen Gebieten fest. So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen. In diesen Gebieten gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr. (Siehe Bundesimmissionsschutzgesetz).
 

Die Nichteinhaltung der o.g. Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird ortspolizeilich geahndet.

 

(Bildquelle: www.morguefile.com)