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Anleinpflicht für Hunde im Waldgebiet Oftersheim (14.3.24)

Rubrik:

Das Umweltamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Umweltamt

Schild

Schild "Naturschutzgebiet" im Oftersheimer Wald

Das Umweltamt weist nochmals darauf hin, dass der größte Teil des Waldes auf Oftersheimer Gemarkung im Natur- und Landschaftsschutzgebiet liegt und das unangeleinte Ausführen von Hunden hier ausdrücklich ganzjährig verboten ist. Dieser Bereich ist durch entsprechende Beschilderungen gekennzeichnet.
Außerdem trat am 10.12.2013 die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Regionale Waldschutzgebiet und den Erholungswald „Schwetzinger Hardt“ in Kraft.
In dieser Verordnung wird die Fläche im Forstbezirk des Rhein-Neckar-Kreises auf dem Gebiet der Gemeinde Oftersheim, Gemarkung Oftersheim, zum Regionalen Waldschutzgebiet und zum Erholungswald erklärt. Daher besteht auch hier, laut §8.2(14), für Hunde teilweise ganzjährige Anleinpflicht bzw. zwischen dem 1. Februar und dem 31. August.

 

Ausdrücklich erwähnt wird an dieser Stelle, dass Felder keine Hundewiesen sondern Privatbesitz sind.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gern das Umweltamt unter Tel. 597-202. 

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