Blauzungenkrankheit festgestellt - Tierbestände dringend impfen (18.8.24)

Rubrik:

Allgemein

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Rhein-Neckar-Kreis

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In einem Schafbestand in Weissach im Tal im Rems-Murr-Kreis wurde am 8. August 2024 die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 amtlich festgestellt, so die Information aus dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Der Betrieb steht nun unter örtlicher Beobachtung. Um den Ausbruchsbetrieb muss ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 150 Kilometer eingerichtet werden. Dies bedeutet, dass das gesamte Land Baden-Württemberg zum BTV-Restriktionsgebiet für Rinder, Schafe, Ziegen und gehaltene Wildwiederkäuer erklärt wird. 

Aus diesem Grund ist das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und gehaltenen Wildwiederkäuern innerhalb von Baden-Württemberg und auch in andere nicht BTV-freie Gebiete ohne vorherige Impfung oder Laboruntersuchung möglich, sofern die Tiere beim Verbringen keine Krankheitssymptome aufweisen, die auf Blauzungenkrankheit hinweisen oder der Tierbestand nicht wegen eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit gesperrt ist. 

Die Ausbrüche der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 in Norddeutschland nehmen stetig zu und breiten sich kontinuierlich aus. Diese Entwicklung ist insofern besorgniserregend, weil die bisher in Deutschland verwendeten serotypspezifischen BTV-4- und BTV-8-Impfstoffe nicht wirksam sind. Der Bund hatte deshalb Anfang Juni 2024 per Eilverordnung für drei selektive BTV-3-Impfstoffe ohne offizielle Zulassung die befristete Möglichkeit geschaffen, empfängliche Tiere in Deutschland gegen BTV-3 zu impfen. Zur Vermeidung einer Infektion sind diese Impfstoffe wirksam und deshalb zu empfehlen.

Da es sich bei diesen drei BTV-3-Impfstoffen im Gegensatz zu den BTV-4- und BTV-8-Impfstoffen um keine zugelassenen Impfstoffe handelt, können bei BTV-3-geimpften Tieren keine Handelserleichterungen wie bei BTV-8 bzw. BTV-4 gewährt werden. Deshalb ist das Verbringen von Wiederkäuern aus Baden-Württemberg in BTV-freie Gebiete innerhalb Deutschlands künftig nur zulässig, wenn die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit Repellentien behandelt und daran anschließend mittels PCR-Test mit negativem Ergebnis auf BTV-Virus untersucht wurden. Die zu verbringenden Tiere müssen außerdem von einer Tierhaltererklärung begleitet sein.

Ungeachtet des BTV-Statusverlustes sind auch zukünftig möglichst flächendeckende Impfungen mit den Impfstoffen gegen den Serotyp 3 unerlässlich, um einen vorbeugenden Schutz aufzubauen und die Zahl der Ausbrüche auf ein Minimum zu begrenzen. Das Land und die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg unterstützen deshalb finanziell die BT-Schutzimpfungen mit Zuschüssen zu den Impfstoffkosten.

 

Hintergrundinformationen

Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche bei Haus-und Wildwiederkäuern. Das Virus wird durch bestimmte Stechmücken (Gnitzen) übertragen. Die Blauzungenkrankheit äußert sich insbesondere in Fieber, Entzündungen und Blutungen in den Schleimhäuten, vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Vor allem bei Schafen schwillt die Zunge an, wird blau und kann aus dem Maul hängen. Insbesondere bei Schafen kann es zu schwerwiegenden Erkrankungen mit Todesfolge oder Verlammungen kommen. Betroffen sind neben Rindern, Schafen und Ziegen auch Kameliden und das Rotwild. Wegen der Übertragung durch Stechmücken ist eine wirksame Verhinderung und Bekämpfung nur durch eine vorbeugende Impfung möglich. Der Erreger ist nicht auf den Menschen übertragbar. Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse können daher ohne Bedenken verzehrt werden.

Das Virus BTV-8 zirkuliert weiterhin in den Wiederkäuer-Populationen in angrenzenden Regionen und auch das Virus BTV 4 wird nach wie vor in Europa nachgewiesen. Baden-Württemberg war seit Ende Mai 2019 BT-Virus-frei.

Das Virus BTV-3 wurde im Herbst 2023 aus den Niederlanden nach Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen eingetragen und hat sich Ende Juli nach Rheinland-Pfalz und Hessen ausgebreitet. Experten befürchten ein vergleichbares Seuchengeschehen wie 2006. Daher ist eine vorbeugende Impfung mit den nunmehr zur Verfügung stehenden Impfstoffen auch aus Tierschutzgründen dringend erforderlich.

 

Vorgaben für das Verbringen von Nutztieren enthalten

Ein Verbringen von Schlachttieren in Schlachtbetriebe ist ohne vorherige Impfung oder Laboruntersuchung möglich, sofern die Tiere beim Verbringen keine Krankheitssymptome aufweisen, die auf Blauzungenkrankheit hinweisen. Der Transport in Schlachtbetriebe in BTV-freie Gebiete ist ohne vorherige Impfung oder Laboruntersuchung möglich; jedoch muss der Transport 48 Stunden vorher beim Schlachtbetrieb angemeldet werden und von einer Tierhaltererklärung begleitet sein.

Die Verbringungsregelungen zur Blauzungenkrankheit (BT) finden sich im AHL und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Aufgrund des Anwendungs- und Geltungsvorrangs des EU-Rechts sowie des Normwiederholungsverbots (sich wiederholende EU-Vor-schriften im nationalen Recht sind regelmäßig unzulässig) sind die EU-Vorgaben unmittelbar für die Unternehmer gültig und einzuhalten. 

 

Aktuelle Informationen zu BTV-Geschehen in Deutschland können Sie im TierSeuchenInformations-System (TSIS) unter https://www.tsis.fli.de/ oder auf der Internetseite des FLI finden.

Allgemeine Infos zur Blauzungenkrankheit können unter http://www.rhein-neckar-kreis.de/blauzungenkrankheit abgerufen werden. 

Zusätzliche Informationen zur Blauzungenkrankheit in Baden-Württemberg sind auf der Seite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (https://mlr.baden-wuerttemberg.de/) unter dem Stichwort „Blauzungenkrankheit“ verfügbar. 

Weitere Auskünfte erteilt das Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises unter der Telefonnummer 06221 522-4265 oder per E-Mail an veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de.