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Nichterhebung von Einfuhrabgaben

EINLEITUNG

Im Nichterhebungsverfahren bleiben beispielsweise Waren der aktiven Veredelung (VB) von Einfuhrabgaben befreit. Die Einfuhr kann im Regelverfahren (VB) oder in einem vereinfachten Verfahren (VB) erfolgen.

Zum Abschluss des Verfahrens müssen die Waren eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten. Dazu zählen:

  • Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Verbringen in eine Freizone
  • Vernichtung oder Zerstörung

Weitere Nichterhebungsverfahren sind das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die Umwandlung und die vorübergehende Verwendung.

ZUSTAENDIG

  • für die Bewilligung: das Hauptzollamt, das für die Betriebsstätte zuständig ist, in dem der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung führt
  • für die Abfertigung: die in der Bewilligung genannten Zollstellen

VORAUSSETZUNG

Die Veredelung muss gemäß der Bewilligung und den darin festgelegten Einzelheiten durchgeführt werden. Beachten Sie dazu bitte die Hinweise zum Verfahren "Aktive Veredelung (VB)".

Die Zollbehörden können in folgenden Fällen Sicherheiten verlangen:

  • Veredelungen an Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko wie Spirituosen, Tabak und eine Reihe von Lebensmitteln ( Anhang 44 c der Zollkodex-Durchführungsverordnung)
  • der Inhaber der Bewilligung für die "aktive Veredelung" hat seinen Firmensitz nicht innerhalb der Europäischen Union

ABLAUF

Regelverfahren

Die Überführung von Waren der "aktiven Veredelung" in das Verfahren erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung bei der Zollstelle. Geben Sie die Zollanmeldung auf dem Einheitspapier (Exemplare 6 bis 8) mit den nötigen Unterlagen bei der Zollstelle ab.

Der Bewilligungsinhaber erhält einen Beleg für die Überführung (Exemplar 8 des Einheitspapiers mit Blatt 1 des Zusatzblattes).

Vereinfachtes Verfahren

Sie können das Nichterhebungsverfahren auch in der Form eines vereinfachten Anmeldeverfahrens oder Anschreibeverfahrens durchführen. Voraussetzung ist, dass Sie eine Vielzahl von Sendungen für die aktive Veredelung in einem bestimmten Zeitraum haben.

Stellen Sie den Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens beim zuständigen Hauptzollamt (Bewilligungshauptzollamt).

UNTERLAGEN

  • Zollanmeldung (Exemplare 6 bis 8 des Einheitspapier/Vordruck 0747, erhältlich im einschlägigen Formularhandel) oder Übersendung der Antragsdaten im elektronischen Verfahren ATLAS-Einfuhr
  • Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung D.V.1/als Vordruck 0464 im einschlägigen Vordruckhandel erhältlich)
  • Beförderungspapiere oder Unterlagen über ein eventuell vorangegangenes Zollverfahren
  • gegebenenfalls Vorlage der schriftlichen Bewilligung (bei rückwirkender Bewilligung genügt die Antragskopie)

Auf die Abgabe der Zollwertanmeldung kann die Behörde unter anderem verzichten, wenn der Zollwert der eingeführten Waren 10.000 Euro je Sendung nicht übersteigt, es sich um eine nicht gewerbliche Sendung handelt oder kein Kaufvertrag vorliegt (Zollwertermittlung erfolgt in diesem Fall durch Rückrechnung).

FRIST

Orientierung an der Dauer der Veredelungsvorgänge und der nötigen Zeit für den Absatz der Produkte. Näheres ist in der Bewilligung festgelegt.

Bei mehreren Überführungen in einem bestimmten Zeitraum: Für sämtliche Zugänge, die während eines Kalendermonats oder eines Kalendervierteljahres beginnen, kann die Frist jeweils bis zum letzten Tag eines darauffolgenden Monats oder Vierteljahres festgelegt werden (Globalisierung).

KOSTEN

Für die Zollanmeldung oder den Antrag auf ein vereinfachtes Anmeldeverfahren fallen keine Gebühren oder Kosten an.

Werden die Waren nicht wieder ausgeführt oder stellen sich Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens heraus, fällt die übliche Zollschuld an.

RECHTSGRUNDLAGE