Gehwegparken ist nach der STVO nicht erlaubt (29.5.23)

Rubrik:

Das Ordnungsamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt.

Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt.

Der Gehweg ist für Fußgänger*innen da, auch Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad darauf fahren. Zudem müssen die Gehwege für Rollstühle, Kinderwagen, Roller, Inline-Skates nutzbar sein. Aktuell wird das Gehwegparken bis zu einer Restgehwegbreite von mindestens einem Meter geduldet. In der Realität wird diese Restbreite aber leider oft nicht erreicht. Dies gefährdet die Verkehrssicherheit und schränkt die Barrierefreiheit ein.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe und das Verkehrsministerium des Landes haben den Kommunen in Baden-Württemberg den Auftrag erteilt, laut dem § 12 Straßenverkehrsordnung (STVO) das Gehwegparken zu unterbinden bzw. dort aktiv zu erlauben, wo es möglich ist (unter Berücksichtigung der Restgehweg- und Fahrbahnbreite).
Die Restfahrbahnbreite muss mindestens 3 m betragen. Wird auch die Restfahrbahnbreite unterschritten, ist hier das Parken auch unzulässig.

Aus diesem Grund kontrolliert der Gemeindevollzugsdienst jetzt regelmäßig den ruhenden Verkehr. Darauf wurde im Mitteilungsblatt mehrfach hingewiesen.

Wer auf dem Gehweg parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 bis 70 Euro und einem Punkt beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg rechnen. Die Bußgelder werden nicht von der Gemeinde Oftersheim festgesetzt. Diese sind bundeseinheitlich.

Wir bitten um Verständnis und Rücksichtnahme. Außerdem bitten wir, die eigenen Stellplätze und Garagen zu nutzen.

Im Laufe des Jahres soll darüber hinaus ein Parkraumkonzept für die Gesamtgemeinde erstellt werden, auch unter Beteiligung der Bürger*innen.