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Die sieben Waldgemeinden (2.8.07)
Rubrik: | Festzug |
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Die sieben Waldgemeinden, dargestellt von der Theodor-Heuss-Schule
Die sieben Waldgemeinden oder auch Hardtgemeinden genannt, sind Oftersheim, Schwetzingen, Hockenheim, Reilingen, Walldorf, Sandhausen und St. Ilgen.
Diese sieben Gemeinden haben seit dem frühen Mittelalter Nutzungsrechte in der Schwetzinger Hardt, dem großen Waldgebiet mit ca. 4200 ha zwischen Oftersheim und Walldorf. Bis zum Jahr 1931 bildete die Schwetzinger Hardt eine eigene Staatliche Gemarkung, danach wurde die Waldfläche entsprechend den alten Waldweideflächen die beim Weidgang 1721 festgelegt wurden, auf die sieben Waldgemeinden verteilt.
Oftersheim erhielt 1721 eine Waldweidefläche von ca. 550 ha zugewiesen, was in etwa der heutigen Staatswaldfläche auf der Gemarkung Oftersheim entspricht.
Besitzer dieser Waldflächen blieb das Land Baden bzw. später Baden-Württemberg, die jeweiligen Gemeinden erhalten jedoch vom Land für diese Staatswaldflächen die Grundsteuer.
Die sieben Waldgemeinden hatten für die Nutzungsrechte am grundherrlichen Wald der Churfürsten von der Pfalz ihren Naturalzins (meist Getreide oder Geld) an die Kellerei (heute in etwa mit dem Finanzamt zu vergleichen) zu entrichten. In Notzeiten war es vorübergehend auch den Gemeinden Plankstadt, Eppelheim und Wieblingen gestattet, ihre Pferde im Hardtwald von Georgii bis Pfingsten zu weiden, weil sie mit den Oftersheimern alle Früchte aus der Kellerei Schwetzingen nach Heidelberg fahren mussten. Die Bewohner der sieben Walddörfer wurden aber auch mit weiteren Fronarbeiten belegt wie dem Putzen der Bäche und Gräben, Wildäcker und Salzlecken anzulegen, Treiberdienste bei den herrschaftlichen Jagden etc..
Die Waldnutzungsrechte waren für die sieben Waldgemeinden von elementarer Bedeutung, man muss hier zuerst an die Waldweide denken. Während der Eintrieb des Rindviehs und der Schafe im Herbst endete, wurden die Schweine wegen der Eichelmast gerade dann in den Wald getrieben. Die Eicheln bildeten neben den Buchteln, Nüssen, Kastanien, Wildobst, Hagebutten, Schlehen, Speierlingsfrüchten und anderen Beeren die Obermast. Zur Untermast gehören Wurzeln, Pilze, Würmer, Schnecken und Insektenlarven. Der Schweinemast im Wald muss für die Zeit der primitiven Waldbenutzung bis Ende des 18. Jahrhunderts eine ganz wichtige Bedeutung zuerkannt werden, sie war für die Ernährung, solange man die Kartoffel noch nicht landwirtschaftlich nutzte, von unschätzbarem Wert. Die Vergabe der Mast und der Waldweide stellte für den Grundherren die wichtigste Erwerbsquelle dar.
Neben der Waldweide und Schweinemast war den sieben Walddörfern auch die Brennholznutzung, die Streunutzung im Wald, die Bereitstellung von Schindelmacherholz und das Kienholzmachen gestattet. Erst 1784 wurden die Nutzungsberechtigungen der sieben Waldgemeinden in der sogenannten Hardtordnung schriftlich fixiert.
Weitere Waldnutzungen waren das Harzen und Besen binden, die Herstellung der Holzkohle, der Waldfeldbau und die Zeidelweide (Waldbienenzucht).
Nach den Worten Friedrichs des Großen ist der Gebrauch des Holzes ewig.