Bebauungspläne Gemarkung Oftersheim

Hinweis: Nicht für jedes Gebiet auf der Oftersheimer Gemarkung liegt ein Bebauungsplan vor.

01 Bebauungsplan "Ortserweiterung Süd-Ost"

02 Bebauungsplan "Wiesengärten"

03 Bebauungsplan "Sanierungsgebiet Heidelberger Straße - Wiesenstraße"

04 Bebauungsplan "Gewerbegebiet Röhlich Teil 1 + 2

05 Bebauungsplan "Sanierung Mannheimer Str. - Mozartplatz"

Bebauungsplan "Wiesengärten"

Bebauungsplan "Verlängerte Kirchgärtenweg"

Bebauungsplan "Kuhbrunnenweg - Am Waldfreiden"

Bebauungsplan Wohngebiet "Nordlicher Dreieichenweg"

Bebauungsplan Wohngebiet "Links am Plankstadter Weg"

Bebauungsplan Wohngebiet "Zwischen Mannheimer Str. - Max-Planck-Str."

Bebauungsplan Wohngebiet "Zwischen Fohlenweide - Leimbach"

Bebauungsplan Bestandsgebiet "Hardtwaldsiedlung - Hockenheimer Str."

Bebauungsplan Bestandsgebiet "Zwischen Karlstr. - Leimbach"

Bebauungsplan "Königsberger Str. - Breslauer Str."

Bebauungsplan "Mannheimer Str. Grundstücke 652-662"

Bebauungsplan "Kleingartengebiet Seeäcker"

Bebauungsplan "Zwischen Leimbach - Schule"

Bebauungsplan "Hardtwaldsiedlung - nördlicher und südlicher Teil"

Bebauungsplan "Gewerbegebiet Alter Schießstand"

Bebauungsplan "Wohngebiet Nord-West "

Bebauungsplan "Am Biegen"

Bebauungsplan "Auf dem Ketscher Weg"

Bebauungsplan "Golfplatz"

Gemeindeverordnung Bauvorschriften für das Baugebiet "Gewann Grund"

Bebauungsplan "Quartier Dietzengässel"

Satzungsbeschluss Bebauungsplan "Quartier Dietzengässel"

Inkrafttreten des Bebauungsplans sowie die örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat am 23.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Quartier Dietzengässel“ in Oftersheim nach §§ 10 i.V.m. § 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 und 7 LBO als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von ca. 7.070 m² umfasst die Grundstücke mit den Flurstücks-Nr. 68 (Dietzengässel), 106, 106/1, 106/4, 107, 107/1, 107/2, 107/4, 108, 110 und 111 vollständig. Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan:

Der Bebauungsplan „Quartier Dietzengässel“ und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, Städtebaulichem Konzept und den Fachbeiträgen Verkehr, Schall und Artenschutz können auf der Internetseite der Gemeinde Oftersheim unter StartseiteLeben & WohnenBauen & WohnenBauamtBebauungspläne sowie über das zentrale Internetportal des Landes eingesehen werden. Zudem können die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstr. 2, 68723 Oftersheim während der Dienststunden (Montag, Dienstag, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise:
I. Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans.
II. Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Oftersheim, den 23.07.2024 Pascal Seidel
Bürgermeister

Bebauungsplan "Quartier Dietzengässel"

Satzungsbeschluss Bebauungsplan "Quartier Dietzengässel"

Inkrafttreten des Bebauungsplans sowie die örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat am 23.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Quartier Dietzengässel“ in Oftersheim nach §§ 10 i.V.m. § 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 und 7 LBO als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von ca. 7.070 m² umfasst die Grundstücke mit den Flurstücks-Nr. 68 (Dietzengässel), 106, 106/1, 106/4, 107, 107/1, 107/2, 107/4, 108, 110 und 111 vollständig. Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan:

Der Bebauungsplan „Quartier Dietzengässel“ und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, Städtebaulichem Konzept und den Fachbeiträgen Verkehr, Schall und Artenschutz können auf der Internetseite der Gemeinde Oftersheim unter StartseiteLeben & WohnenBauen & WohnenBauamtBebauungspläne sowie über das zentrale Internetportal des Landes eingesehen werden. Zudem können die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstr. 2, 68723 Oftersheim während der Dienststunden (Montag, Dienstag, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise:
I. Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans.
II. Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Oftersheim, den 23.07.2024 Pascal Seidel
Bürgermeister